Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.09.1995

Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94   

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BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94 (https://dejure.org/1995,492)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1995 - 3 StR 324/94 (https://dejure.org/1995,492)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94 (https://dejure.org/1995,492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; § 99 Abs. 1 StGB; § 98 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
    Verfolgbarkeit von Mitarbeitern des MfS der DDR nach der Wiedervereinigung für zuvor begangene Spionagetätigkeit gegen die BRD ("Fall Markus Wolf"); Rechtsstaatsprinzip (Verhältnismäßigkeit)

  • Wolters Kluwer

    Verfolgbarkeit von MfS-Mitarbeitern - DDR - Leiter der Hauptverwaltung Aufklärung Markus Wolf - Vereinigung Deutschlands - Spionagetätigkeit

  • opinioiuris.de

    Markus Wolf / MfS-Spionage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 98, § 99; StPO § 264

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.11.1989)

    Wolf im Fahndungsbuch

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 292
  • NJW 1996, 1160
  • MDR 1996, 298
  • NStZ 1996, 147
  • NJ 1996, 153
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 (NJW 1995, 1811) kann der Angeklagte nur verurteilt werden, soweit festgestellt werden kann, daß ein von Verfassungs wegen bestehendes Verfolgungshindernis nicht besteht.

    Ausdrücklich erklärt das Bundesverfassungsgericht "andere aus Anlaß der oder im Zusammenhang mit der Spionagetätigkeit verwirklichte eigenständige Straftatbestände blieben unberührt" (BVerfG NJW 1995, 1811, 1815).

  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94
    Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 35, 60, 61; 32, 215, 216 m.w.N.).

    Ist nach diesen Maßstäben ein einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklagten Tat, als sie keine Erwähnung in der Anklage finden (BGHSt 32, 215, 216).

  • BGH, 30.07.1993 - 3 StR 347/92

    Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter der Geheimdienste der

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94
    Zur Verfolgbarkeit von MfS-Mitarbeitern der DDR (hier: des Leiters der Hauptverwaltung Aufklärung Markus Wolf) nach der Vereinigung Deutschlands wegen ihrer zuvor gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Spionagetätigkeit (teilweise Aufgabe BGH, 30. Juli 1993, 3 StR 347/92, BGHSt 39, 260).

    Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Auffassung in BGHSt 39, 260 auf.

  • BVerfG, 16.06.1995 - 2 BvR 204/94

    Strafbarkeit ehemaliger DDR-Spione

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94
    In gleicher Weise ist das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung über Verfassungsbeschwerden von früheren Geheimdienstmitarbeitern der DDR verfahren (vgl. a.a.O. S. 1817; Kammerbeschlüsse vom 16. Juni 1995 - 2 BvR 204/94 - und vom 26. Mai 1995 - 2 BvR 1724/93 und 2 BvR 1130/94).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94
    Diese Beurteilung ist nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) nicht mehr möglich.
  • BVerfG, 26.05.1995 - 2 BvR 1724/93

    Strafbarkeit ehemaliger DDR-Spione

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94
    In gleicher Weise ist das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung über Verfassungsbeschwerden von früheren Geheimdienstmitarbeitern der DDR verfahren (vgl. a.a.O. S. 1817; Kammerbeschlüsse vom 16. Juni 1995 - 2 BvR 204/94 - und vom 26. Mai 1995 - 2 BvR 1724/93 und 2 BvR 1130/94).
  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 614/93

    Untreue - Selbständige Taten - Vermögensbetreuungspflicht - Bestechungsdelikte -

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94
    Das hat der Bundesgerichtshof zum Tatbestand der (Angestellten-) Bestechlichkeit bereits entschieden (vgl. BGH NStZ 1995, 92).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94
    Vielmehr verlangen auch hier die natürliche Betrachtung und der Grundsatz gerechter Gesetzesanwendung (BVerfGE 56, 22, 33, 34; BGHSt 23, 141, 148 f.) eine getrennte Würdigung und Aburteilung.
  • BGH, 26.11.1980 - 3 StR 393/80

    Inland - Gebiet der DDR - DDR - DDR-Straftaten - Geltung des deutschen

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94
    Im Gegensatz zu den "typischen" Begleitdelikten einer Spionagetätigkeit wie zum Beispiel Bestechung und Urkundenfälschung, die zur Durchführung der Spionagetätigkeit begangen werden, kommt einer Entführung aus West- nach Ostberlin schon deshalb eine damit nicht vergleichbare, sondern darüber hinausreichende strafrechtliche Unrechtsbedeutung bei, weil es sich dabei um eine Gewalt- und Willkürmaßnahme handelt, für die kennzeichnend ist, daß mit dem Opfer nach den Zwecken und Vorstellungen des fremden Regimes verfahren wird, ohne daß sich dieses an die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit hält (vgl. BGHSt 30, 1, 2; 1, 391 f.; Eser in Schönke/Schröder StGB 47. Aufl. § 234 a Rdn. 12 m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94
    Vielmehr verlangen auch hier die natürliche Betrachtung und der Grundsatz gerechter Gesetzesanwendung (BVerfGE 56, 22, 33, 34; BGHSt 23, 141, 148 f.) eine getrennte Würdigung und Aburteilung.
  • BGH, 30.06.1982 - 3 StR 44/82

    Tateinheit zwischen Erwerb einer Schußwaffe und einem späteren Waffenvergehen

  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59
  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 83/61
  • BGH, 06.11.1951 - 1 StR 27/50
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Dies kann nicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen beurteilt werden, die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (vgl. nur BGHSt 35, 14, 17; 41, 292, 297; 43, 96, 98).

    als sie keine Erwähnung in der Anklage gefunden haben (BGHSt 41, 292, 298; BGH NStZ 1995, 46, 47; 1996, 243, 244).

  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile ist nur auszugehen, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302; 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30, und vom 20. August 2003 - 2 StR 160/03, wistra 2004, 29).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kommt nach der Aufgabe dieser Rechtsprechung durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93 u.a., BGHSt 40, 138) auch für die Bestechungsdelikte nicht mehr in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, juris Rn. 19; Urteil vom 17. März 2015 - 2 StR 281/14, NStZ 2015, 451, 453; Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13, juris Rn. 40; vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308 Rn. 4; Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 StR 84/10, BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 8 Rn. 6; vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445, 446; vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafdrohung 2; vom 20. August 2003 - 2 StR 160/03, wistra 2004, 29; vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30; vom 13. November 1997 - 1 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 269; Beschluss vom 5. Juni 1996 - 3 StR 534/95 II, BGHR StGB § 1 Bestechung 1; Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302 f.; vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, BGHR StGB § 1 Bestechlichkeit 1; AnwK-StGB/Wollschläger, 3. Aufl., § 299 Rn. 35; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 299 Rn. 59; Matt/ Renzikowski/Sinner, StGB, 2. Aufl., § 299 Rn. 33; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 132; SK-StGB/Rogall, 9. Aufl., § 299 Rn. 111; SSW-StGB/Rosenau, 5. Aufl., § 299 Rn. 47).
  • OLG Stuttgart, 06.07.2015 - 6 Ws 2/15

    Klageerzwingungsverfahren: Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung von

    Die Feststellungen zu den Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten von H. und M. wurden nicht etwa nur zum Zweck der Erhellung des Tathintergrundes getroffen, sondern sie wurden dem Schuldspruch als rädelsführerschaftliche Beteiligungsakte zu Grunde gelegt (vgl. BGHSt 41, 292ff.).

    Die Feststellungen zu den Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten des Zeugen H. wurden nicht etwa nur zum Zwecke der Erhellung des Tathintergrundes getroffen, sondern sie wurden dem Schuldspruch als rädelsführerschaftliche Beteiligungsakte zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 41, 292).

    Gegenstand der Tat als Prozessgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, also eine innerlich verknüpfte Einheit, bei deren getrennter Beurteilung ein zusammengehöriges Geschehen unnatürlich aufgespalten werden würde (vgl. BGHSt 41, 292; Kühne in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Einl. K Rn. 60 m.w.N.).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 252/16

    Ruhen der Verjährung (Hemmungswirkung eines Prozessurteils; Beschränkung auf das

    In Fällen, in denen die Laufzeit der Vorteilsgewährung offen ist, die Vorteilsgewährung also "open end'-Charakter trägt, erfüllt jede einzelne Zahlung erneut den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, NStZ 1995, 92; Urteil vom 13. November 1997 - 1 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 269; Beschluss vom 5. Juni 1996 - 3 StR 534/95 II, BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten; Urteil vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302).
  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Sofern die Forderung oder das Versprechen eines Vorteils zeitlich und sachlich determiniert sind, begründet das spätere Annehmen eben dieses Vorteils keine neue selbständige Tat, sondern es liegt tatbestandliche Handlungseinheit dar, selbst in dem Fall, in dem die geforderte oder zugesagte Leistung in Teilleistungen erbracht wird (vgl. BGHSt 41, 292, 302; BGHSt 47, 22, 30; BGH, wistra 1999, 271).
  • BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

    Eine tatbestandliche Handlungseinheit hat der Bundesgerichtshof jedoch nur anerkannt, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und Bestechung 1; BGHR StGB § 332 I 1 Unrechtsvereinbarung 5. BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 (= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB); so auch BGHSt 41, 292, 302 für die Bestechung; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff Rdn. 27).
  • BGH, 18.12.2018 - StB 52/18

    Strafklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff bei mitgliedschaftlicher

    Umfasst werden aber auch alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 297 f. mwN) und die in ihren Einzelgeschehnissen, aus denen sie sich zusammensetzen, so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 437 mwN).
  • BGH, 18.12.2012 - 1 StR 415/12

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung:

    Derartige Gesichtspunkte, wie etwa die "strafrechtliche Bedeutung des Vorgangs", sind zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelegentlich in die Beurteilung der Reichweite der prozessualen Tat einbezogen worden (etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 300).
  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Das Oberlandesgericht hat die Beweiserhebung in den Urteilsgründen wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt, nachdem der Rechtsbeistand des Zeugen schon zuvor erklärt hatte, daß der Zeuge in vollem Umfang von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen werde, und zwar mit Rücksicht darauf, daß der erkennende Senat das gegen Wo. früher ergangene erste Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte (vgl. BGHSt 41, 292, 295 f.).
  • BGH, 25.02.1998 - StB 2/98

    Beugehaft gegen Markus Wolf aufgehoben

  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

  • BGH, 31.03.2011 - 4 StR 657/10

    Handlungseinheit (Konkurrenzen) bei der Bestechlichkeit und Bestechung

  • BGH, 28.11.1996 - StB 13/96

    Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (verfassungsrechtliches

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 267/97

    Bestechlichkeit eines Polizeibeamten

  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96

    Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05

    Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der

  • OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 3 Ws 165/04

    Steuerstrafverfahren - Anklage gegen einen Finanzbeamten: Eröffnung des

  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
  • BVerwG, 27.08.1997 - 1 D 49.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei unwahren Angaben in einer

  • OLG Stuttgart, 28.10.2002 - 1 Ss 304/02

    Vorteilsannahme zu Gunsten eines Dritten

  • BGH, 02.07.1997 - StB 24/96

    Verwirklichung des Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit durch

  • BGH, 04.05.2023 - 6 StR 39/23

    Tateinheit (Tatbeiträge eines Teilnehmers im Vorfeld oder während des Laufs einer

  • BGH, 03.01.1996 - 3 StR 153/95

    DDR-Geheimdienst - Verfolgungshindernis - Verhältnismäßigkeit - Spionage -

  • BGH, 14.02.2023 - 2 StR 318/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht;

  • BVerwG, 27.08.1997 - 1 D 19.96

    Dienstvergehen eines Beamten des Auswärtigen Diensts in Gestalt einer

  • OLG Hamm, 18.01.2000 - 3 Ss 558/99

    Betrug, mittelbare Falschbeurkundung, Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, Vorlage

  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 3 Ss 202/05

    Verstoß gegen das Ausländergesetz; Urkundenfälschung; einheitliche Tat;

  • OLG Hamm, 10.04.2001 - 3 Ss OWi 179/01

    Rotlichtverstoß, Befahren eines Sonderfahrstreifens, einheitliche Tat

  • BGH, 18.05.1998 - 1 StR 198/98
  • OLG Stuttgart, 28.10.2002 - l Ss 304/02

    Vorteilsannahme für einen Dritten; Rechtsstaatliches Rückwirkungsverbot bei

  • OLG Hamm, 18.05.2000 - 3 Ss 488/00

    Betrug, unberechtigte Gutschriften, Kontoeröffnung, rechtlicher Hinweis, gleiche

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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95   

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https://dejure.org/1995,1211
BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95 (https://dejure.org/1995,1211)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter auf den Bereich der politisch motivierten Strafjustiz der DDR - Weitestgehende Beachtung des Rechts der DDR und der dort ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 336

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsbeugungsprozesse gegen ehemalige DDR-Richter und Staatsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (Ulrike Homann; KJ 1996, 494-504)

Papierfundstellen

  • NJ 1996, 153
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden.

    Soweit der Tatrichter die Unzulässigkeit der Gesetzesinterpretation mit einem Hinweis auf in Art. 12 und 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) sowie in Art. 27 der DDR-Verfassung garantierte Rechte der Ausreisefreiheit bzw. der Meinungsfreiheit (UA S. 14 f., 107 f.) begründen will, berücksichtigt er nicht hinreichend, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR dort kein Recht auf freie Ausreise anerkannt war und daß sowohl die DDR-Verfassung als auch die Staatsrechtspraxis der DDR von einem Grundrechtsverständnis ausgingen, das dem Charakter der Grundrechte unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht entspricht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -).

    Die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens begründet - ungeachtet dessen, daß es rechtsstaatlichen Anforderungen naheliegend in vielerlei Hinsicht nicht genügte -, den Vorwurf der Rechtsbeugung ebenfalls nicht (vgl. BGHSt 40, 272, 284 f.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I vor 1).

    Das entscheidende Kriterium dafür, ob durch eine "Mißachtung der Gesetze" - wofür die Mißachtung der Gesamtheit der Grenzregelung ausreicht (BGHSt 40, 272, 281) - eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" begründet war, liegt in der Annahme einer "provokatorischen" Tendenz des Täterverhaltens (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    a) Bereits die Anwendung der Strafnorm auf einen Fall der schlichten Äußerung eines Ausreisebegehrens unter Vorlage des Personalausweises legt hier die Annahme einer "Überdehnung" des herangezogenen Tatbestandes nahe (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 a), daß nämlich im vorliegenden Fall - ohne Rücksicht auf den auch in der DDR mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz "nullum crimen, nulla poena sine lege" - ein politisch unerwünschtes Verhalten, nämlich ein schlicht "provokatorisch", aber nicht öffentlich vorgebrachtes lästiges Ausreisebegehren willkürlich einem Straftatbestand subsumiert und somit kriminalisiert werden sollte.

    Dies hat der Senat für einen vergleichbaren Fall der bloßen "Paßvorlage" ohne gravierende persönliche Erschwerungsgründe, in dem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden war, gleichfalls ausgesprochen (Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 b).

    Die mit der Antragstellung in der Hauptverhandlung begangene Teilnahme an einem entsprechenden Delikt des Richters im selben Verfahren ist Teil einer einheitlichen Tat (BGHSt 40, 169, 188; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - B I 3 e).

    In einem solchen Fall bedeutet die Inhaftierung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, die auch nicht mehr theoretisch auf gesetzliche Grundlagen - etwa in § 122 StPO-DDR - gestützt erscheinen kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 2).

    Der neue Tatrichter wird, ausgehend vom Prinzip strikter Alternativität von StGB und - die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach § 244 StGB-DDR nicht ermöglichendem - StGB-DDR (BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 - Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C III) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine zur Bewährung auszusetzende Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB zu verhängen haben.

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens begründet - ungeachtet dessen, daß es rechtsstaatlichen Anforderungen naheliegend in vielerlei Hinsicht nicht genügte -, den Vorwurf der Rechtsbeugung ebenfalls nicht (vgl. BGHSt 40, 272, 284 f.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I vor 1).

    Das entscheidende Kriterium dafür, ob durch eine "Mißachtung der Gesetze" - wofür die Mißachtung der Gesamtheit der Grenzregelung ausreicht (BGHSt 40, 272, 281) - eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" begründet war, liegt in der Annahme einer "provokatorischen" Tendenz des Täterverhaltens (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a).

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - freilich im Fall einer kurze Zeit durchgeführten spektakulären Demonstration - die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht als Rechtsbeugung gewertet (BGHSt 40, 272).

    Die gegen den Verfolgten verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, die nach am Grundgesetz orientierten Maßstäben offensichtlich rechtsstaatswidrig ist, kann vor dem Hintergrund monatelanger massiver Konflikte des Verfolgten mit DDR-Behörden und angesichts des Umstandes, daß es der Verfolgte in diesem Fall naheliegend darauf angelegt hatte, inhaftiert und später als politischer Häftling von der Bundesrepublik "freigekauft" zu werden (vgl. BGHSt 40, 272, 284), was hier aus Sicht der DDR-Strafverfolgungsbehörden und -Gerichte als Beleg für gesteigerte Uneinsichtigkeit zu werten gewesen sein mochte, noch nicht zur Annahme von Rechtsbeugung infolge der Strafhöhe führen.

    Nach den erörterten Maßstäben (oben 3; BGHSt 40, 272) sind Anklageerhebung, Inhaftierung und Strafmaß für das - besonders mutige - Verhalten des Betroffenen noch nicht als Rechtsbeugung zu werten.

    Angesichts der Beschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte Bestrafung kann dies - entgegen der Ansicht von Buchholz (ZAP-Ost 1994, 187, 192) - auch bei Anwendung des § 244 StGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl. auch BGHSt 40, 272, 283 f.).

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Ihn für ein bloßes Meinungsäußerungsdelikt mit einer derart massiven Freiheitsstrafe zu belegen, verstieß - nicht zuletzt angesichts der notorischen Härte des Strafvollzuges in der DDR (vgl. BGHSt 38, 71, 73), der insbesondere auch politische Häftlinge ausgesetzt waren - gegen das Verbot grausamen oder übermäßig harten Strafens (vgl. dazu bereits BGHSt 3, 110, 119).

  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 59/50

    Denunziation des Bruders wegen abfälliger Äusserungen über das

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Sie erscheint willkürlich, weil sie erkennbar allein darauf abzielt, durch übermäßige Strenge politisch Andersdenkende einzuschüchtern und damit die Herrschaft der Machthaber zu sichern (vgl. schon BGHSt 4, 66, 70).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Er sieht darin hier (in Differenzierung zum Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 2 und 3) namentlich deshalb keine Rechtsbeugung, weil eine alternativ hinnehmbare Anwendung des § 219 StGB-DDR wohl zu keiner milderen Bestrafung des Betroffenen geführt hätte.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).
  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).
  • BGH, 25.09.1991 - 5 StR 306/91

    Vorverurteilungen in der ehem. DDR

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Ihn für ein bloßes Meinungsäußerungsdelikt mit einer derart massiven Freiheitsstrafe zu belegen, verstieß - nicht zuletzt angesichts der notorischen Härte des Strafvollzuges in der DDR (vgl. BGHSt 38, 71, 73), der insbesondere auch politische Häftlinge ausgesetzt waren - gegen das Verbot grausamen oder übermäßig harten Strafens (vgl. dazu bereits BGHSt 3, 110, 119).
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Die mit der Antragstellung in der Hauptverhandlung begangene Teilnahme an einem entsprechenden Delikt des Richters im selben Verfahren ist Teil einer einheitlichen Tat (BGHSt 40, 169, 188; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - B I 3 e).
  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 93/95

    DDR - StGB-DDR - Verfolgungsverjährung - Verjährung - Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Der neue Tatrichter wird, ausgehend vom Prinzip strikter Alternativität von StGB und - die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach § 244 StGB-DDR nicht ermöglichendem - StGB-DDR (BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 - Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C III) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine zur Bewährung auszusetzende Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB zu verhängen haben.
  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

  • LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

    Rechtsbeugung kann also etwa die rechtswidrige Beantragung von Zwangsmaßnahmen wie der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sein (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH NJ 1995, 653, 654; BGH NJ 1996, 153; BGH NStZ-RR 1998, 162; MünchKommStGB/Uebele, § 339 Rdnr. 12; NK-StGB-Kuhlen, § 339 Rdnr. 29).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Einen Grenzfall zur Überdehnung der zur strafrechtlichen Verfolgung Ausreisewilliger häufig herangezogenen Bestimmung des § 214 Abs. 1 StGB-DDR hat der Senat namentlich in zwei Fallgruppen gesehen: Zum einen, wenn der Ausreisewunsch eines Betroffenen zwar öffentlich, aber ohne "Provokation" geäußert worden ist, etwa bei bloßem Anbringen eines "A" -Symbols am Fenster der Wohnung (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C I 6).

    Zum anderen, wenn ein Ausreisebegehren zwar im Ansatz "provokant", jedoch nicht in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise angebracht worden ist; so bei schlichter Vorlage des Personalausweises, verbunden mit einem Ausreiseantrag an einer Grenzübergangsstelle (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 und - 5 StR 168/95 - C II 2).

    Für die Nachvollziehbarkeit der Annahme einer "Provokation" - sie ist für die Beurteilung derartiger Fälle ausschlaggebend (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - und - 5 StR 168/95 -, jeweils C I 3 a) - kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; bei Zusammenkünften oder Demonstrationen - neben dem Umfang der Versammlung - etwa darauf, ob Forderungen oder Parolen durch Hilfsmittel wie Plakate oder Kennzeichen zur Schau gestellt werden sollten, ob besonderes Aufsehen - z. B. durch Sprechchöre - erregt werden sollte oder ob eine Darstellung in - insbesondere westlichen - Massenmedien angestrebt war.

    Die Annahme einer Strafbarkeit nach der dritten Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR wegen Aufforderung zur Gesetzesmißachtung durch die Verabredung des Ehepaars zur Demonstration (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C I 3 a) lag hier - schon angesichts des Zitats von Abs. 3 und Abs. 5 in der Anklage - denkbar fern.

    Im übrigen wird näher zu klären sein, welche Bedeutung "Strafvorschläge" von Vorgesetzten des Angeklagten (vgl. UA S. 12, 23) bei der Sachbehandlung gehabt haben, inwieweit der Angeklagte sich auch in derartigen Fällen etwa mit Rücksicht darauf gehindert sah, eine Bewährungsstrafe zu beantragen (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - B II 1; ferner das Interview des Angeklagten in: Furian, Der Richter und sein Lenker 1992 S. 37, 45, 55; vgl. auch S. 40 f.).

  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

    Soweit der Staatsanwalt dem Rechtsbeugungstatbestand unterfällt, gilt grundsätzlich Entsprechendes (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1 und 2).
  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und

    Bei dieser Ausgangslage widersprach die Auffassung, entsprechend § 217 Abs. 1 StGB-DDR die Voraussetzungen einer "die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Personenansammlung" anzunehmen, allerdings evident einer an Vorstellungen der Rechtsstaatlichkeit, namentlich an Ideen der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit orientierten Sicht (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 263 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 7), möglicherweise aber noch nicht der Sicht eines DDR-Richters und -Staatsanwalts zur Tatzeit.

    Auch wenn hiernach in einer "Überdehnung" des materiellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der Tatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10).

    Die Inhaftierung im individuellen Fall des Verfolgten Werner Böhme könnte gleichwohl unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse als rechtsbeugerisch angesehen werden (vgl. BGHSt 41, 247, 270 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Auch außerhalb dieser Grenzfälle noch hinnehmbarer Tatbestandserfüllung kann das Recht, wie der 5. Strafsenat und auch schon der 4. Strafsenat in den Entscheidungen zur Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts im Anschluß an frühere Rechtsprechung dargelegt haben, dadurch gebeugt sein, daß überhöhte Strafen verhängt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C I 1 b, - 5 StR 168/95 - unter C II 1 b und - 5 StR 642/92 - unter C III 1 b; BGHSt 40, 272, 283 f.; ferner BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 f.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Um diesem Strafbedürfnis unter dem Gesichtspunkt eines "Ansehensschadens" der DDR zu genügen, gleichzeitig aber auch grob ungerechte, menschenrechtswidrige Ergebnisse zu vermeiden, kam jedoch die Anwendung des § 219 StGB-DDR mit seiner minderen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe in Betracht (vgl. BGH aaO und BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 - unter C I 2).

  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR auf die Teilnahme an einer "Schweige-Demonstration" , bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

    In der nicht nach außen zutagegetretenen, von dem Verfolgten lediglich bei seiner polizeilichen Vernehmung geschilderten Bereitschaft, ggf. auch an einer nach außen gerichteten Demonstration teilzunehmen, liegt noch keine provokatorische Tendenz des "Täterverhaltens" , die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnte (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

    Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97

    Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen -

    Dem betroffenen DDR-Bürger wurde ein Fall "schlichter Paßvorlage" angelastet (vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Da nach den Feststellungen kein öffentliches Aufsehen, erstrebt wurde, unterscheidet sich der Fall maßgeblich von demjenigen, welcher der vom Landgericht zur Orientierung herangezogenen Entscheidung BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8 zugrundeliegt.

    Als gravierende Besonderheit kommt hier noch ein weiterer Grund hinzu, den das Landgericht gesehen, aber nicht hinreichend gewichtet hat: Die Verhängung von Freiheitsstrafe gegen eine Jugendliche für ein Verhalten, das ersichtlich maßgeblich auf ihre Beeinflussung durch die Eltern zurückging, war ohnehin offensichtlich gänzlich unverhältnismäßig (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).
  • BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97

    Rechtsbeugung in Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes -

    Die Verurteilungen der Betroffenen in den genannten zehn Fällen hat es jedoch zu Recht im Hinblick auf das unerträgliche Mißverhältnis zwischen den verhängten Strafen und den jeweils abgeurteilten Handlungen als direkt vorsätzlich begangene Rechtsbeugungen gewertet, da in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (vgl. BGHSt 41, 247, 261 f., 263 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, Rechtsbeugung 3, sowie DDR-Recht 6 bis 10, 12, 17 und 26).

    Die Strafkammer hat die Subsumtion dieser Verhaltensweisen der Betroffenen unter § 214 Abs. 1 StGB-DDR zutreffend für noch vertretbar gehalten (vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

    Das ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Strafbarkeit ehemaliger Richter und Staatsanwälte der DDR wegen Rechtsbeugung nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Die Annahme von Rechtsbeugung in Fällen dieser Art bei Verhängung von zu vollstreckendem Freiheitsentzug (einschließlich Untersuchungshaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) entspricht der Rechtsprechung des Senats ("schlichte Paßvorlage", vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt; Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 120 und 309/97 -), und zwar ungeachtet dessen, daß das Oberste Gericht der DDR seine vorübergehend der Annahme der Strafbarkeit widerstreitende Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 alsbald aufgegeben und seine "Orientierungen" dementsprechend zu den hier maßgeblichen Tatzeiten wieder verschärft hatte.

    Der Senat ist - entsprechend einer Entscheidung zur Aufstellung des Symbols "A" (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; differenzierend der 4. Strafsenat in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) - nach wie vor der Auffassung, daß eine solche bloße Zurschaustellung eines Symbols, der - auch eingedenk einer gewissermaßen konspirativen Verwendung - für sich kaum etwas Provokatorisches zu entnehmen ist, objektiv unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 214 StGB-DDR nicht zu subsumieren ist.

  • BGH, 26.07.1999 - 5 StR 94/99

    Beihilfe zur Rechtsbeugung (DDR-Verfahren; Zeugen Jehovas; kalter Krieg;

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96

    Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem

  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97

    Verurteilung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit

  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der

  • BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Offener Brief; Gesetzesverletzung; Überdehnung

  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Freikauf in der ehemaligen

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94

    Rechtsbeugung - DDR - Richter - Staatsanwalt - Zulässige Auslegung

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97

    Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für Verstoß

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 121/97

    Annahme von Rechtsbeugung wegen menschenrechtswidriger Bestrafung - Hinwirkung

  • BGH, 26.11.1997 - 5 StR 131/97

    Verurteilung für die Bestrafung des Systemkritikers Bahro verantwortlicher

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 309/97

    Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung eines

  • BGH, 21.05.1996 - 5 StR 737/95

    Voraussetzungen für die Beihilfe zur Rechtsbeugung - Beschränkung der

  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 591/97

    Verwerfung einer Revision als unbegründet - Bewertung der Verhängung von

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